Wilhelm Brugger - Sanitär, Heizung, Installateuer
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Wilhelm BRUGGER
Döbringstr 22
5300 Hallwang
Telefon +43 662 662100-0
Fax +43 662 662100-4
office@w-brugger.at
www.w-brugger.at

Alle unsere Angebote, Verkäufe, sowie Lieferungen werden ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durchgeführt. Für Geschäfte, die mit Konsumenten iSd § 1 KSchG in den Geschäftsräumen des Wilhelm Brugger abgeschlossen werden, gelten die für diese Geschäfte eigens verfassten Geschäftsbedingungen.

I. Allgemeine Bestimmungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die Wilhelm BRUGGER (im weiteren kurz WB) an seine Auftraggeber bzw. Kunden (des Weiteren kurz AG) erbringt. Diesen Geschäftsbedingungen gehen nur die in schriftlichen Verträgen ausdrücklich festgehaltenen abweichenden Vereinbarungen vor.

Durch die Auftragserteilung an WB werden diese AGB Vertragsbestandteil und vom AG auch für künftige Geschäfte mit WB anerkannt, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Alle, den Regelungsumfang der Geschäftsbedingungen der WB betreffenden vorangegangenen Vereinbarungen, werden durch diese Vereinbarung ersetzt und verlieren an Wirksamkeit.

Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht als vereinbart. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten berühren die Gültigkeit der Vereinbarung nicht.

WB behält es sich allerdings ausdrücklich vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. . Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist für die AG unter der Homepage des WB abrufbar.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzten, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Als schriftliche Erklärungen iS dieser Vereinbarung gelten auch Schriftstücke die per E-Mail oder Fax übermittelt werden, wobei deren Absendung im Zweifelsfall mittels Sende- und Gegenbestätigung nachzuweisen ist. Willenserklärungen können allerdings nur solange gültig übermittelt werden, als die E-Mail den Zeitpunkt der Absendung, als auch den Namen des Absenders enthält.

II. Angebote und Aufträge

Angebote des WB sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrags erfolgt durch Vertragsunterzeichnung, anschließender Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle einer mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch WB. Beschreibungen

eines Liefergegenstandes, sowie technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft.

Der Leistungsumfang ergibt sich erst aus der bei Vertragsabschluss durch WB definierten Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen über eine Leistung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch WB.

Allfällige Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich.

Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Bei Auftragserteilungen mittels Fax oder E-Mail gilt die Empfangs- bzw Sendebestätigung nicht als Auftragsbestätigung oder schriftliche Zustimmung. Diese erfordert einen selbstständigen Willensakt durch WB.

WB behält sich ausdrücklich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Auftragsbestätigung durch WB legt den Vertragsinhalt fest und ist vom AG zu kontrollieren. Weicht die Auftragsbestätigung in wesentlichen Bestandteilen von der Auftragserteilung ab, hat der AG dies unverzüglich unter der Angabe der Abweichungen schriftlich mitzuteilen.

Änderungen und Stornierungen des Auftrags sind nur insofern zulässig, als dies schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. In diesem Fall wird dem AG ein Datum bekanntgegeben, bis zu diesem allfällige Änderungen oder Stornierungen bei WB schriftlich einzulangen haben.

III. Urheberrechte

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, sowie sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches verbleiben geistiges Eigentum des WB. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Vervielfältigung, Veröffentlichung oder auch nur das auszugsweise Kopieren bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von WB.

Sämtliche Unterlagen, wie die obig angeführten, können jederzeit von WB zurückgefordert werden. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, sind die Unterlagen jedenfalls unaufgefordert an WB zurückzustellen.

Der AG verpflichtet sich außerdem zur Geheimhaltung der ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens.

IV. Preise

Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von WB. WB behält sich vor, bei Verträgen mit einer Vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten, die Kaufpreise aufgrund von Erhöhungen der Materialpreise oder Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen. Beträgt die nachträgliche Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so hat der AG hinsichtlich der betroffenen Ware, ein Rücktrittsrecht. Die Ausübung dieses Rechtes ist dem WB binnen 14 Tagen ab Verständigung der Preiserhöhung, schriftlich bekanntzugeben.

Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise. Die WB behält sich vor offenkundige Schreib-und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sofern von dem AG Leistungen angeordnet werden, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden ist WB berechtigt dafür ein entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Die Lieferung an den Sitz des Vertragspartners ist in den Preisen nicht inbegriffen. Besondere Zustellwünsche bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind zusätzlich zu verrechnen.

V. Wertsicherungsklausel

Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex.

VI. Liefertermine und Lieferungsbedingungen

Zugesagte Liefertermine sind reine Richttermine und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, sowie dem Einlangen der mit dem AG vereinbarter Vorauszahlungen. In Fällen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Hindernisse, die vom WB nicht zumindest grob fahrlässig herbeigeführt werden, ist der WB berechtigt Liefertristen oder Termine in einem angemessenen Ausmaß zu verlängern oder zu verschieben.

Der WB behält es sich außerdem vor, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen. Wird die Lieferung auf Wunsch oder durch das Verschulden des AG verzögert, hat er dem WB den ihm dadurch entstandene Kosten wie etwaige Lagerungen zu ersetzten.

Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit durch den WB ist der Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Die Angemessenheit bestimmt sich insbesondere nach der Eigenart, sowie nach dem Arbeitsaufwand des jeweiligen Auftrags.

Liegt keine Liefervereinbarung an einen anderen außer dem Sitz des WB vor, ist eine Selbstabholung durch den AG vorzunehmen.

Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Wohnsitz WB“. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der AG. Sollte im Angebot keine Fahrtkostenpauschale festgelegt sein, so werden die Fahrtspesen zum amtlichen Kilometergeld derzeit iHv EUR 0,42 verrechnet.

Wird die Lieferung durch einen Spediteur oder Frachtführer durchgeführt, wird WB lediglich als Vermittler tätig. Seine Haftung beschränkt sich sohin auf diesen Bereich.

VII. Lizenzen, Rechte, Patente

Der AG garantiert, dass er an den zur Bearbeitung übergebenen Materialien bzw für die beauftragte Leistung alle erforderlichen Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent- bzw sonstige Nutzungs- oder gewerbliche Schutzrechte besitzt bzw die erforderlichen Genehmigungen Dritter eingeholt hat und dies auch im Falle einer Prüfung nachweisen kann. WB trifft bezüglich dem aufrechten Bestand dieser Rechte keine wie auch immer geartete Prüfpflicht. Der AG verpflichtet sich, WB für jeglichen Schaden, der aus etwaigen Verletzungen derartiger Rechte Dritter durch die Leistungserbringung entsteht, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, dies erfasst auch den Aufwand einer allfällig versuchten Abwehr derartiger Ansprüche.

VIII. Vertragsrücktritt

Wird über das Vermögen des AG ein Konkursverfahren eröffnet, ein Antrag auf Konkurseröffnung in Ermangelung von kostendeckendem Vermögen abgewiesen oder ist der Vertragspartner in sonstiger Weise zahlungsunfähig, ist WB berechtigt ohne die Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Ein Rücktritt durch den AG ist grundsätzlich nach Vertragsabschluss nicht mehr möglich. Wird ausnahmsweise ein Rücktritt von WB ausdrücklich und schriftlich akzeptiert, ist WB berechtigt, eine Stornogebühr iHv 30 % der Auftragssumme zu verrechnen, soferne WB keinen höheren Schaden nachweisen kann. Weist der AG einen triftigen Rücktrittsgrund nach, kann WB die Stornogebühr entsprechend ermäßigen.

IX. Erfüllung und Gefahrenübergang

WB behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG bleibt aber stets WB.

Die Lieferpflicht gilt jeweils als erfüllt und die Gefahr an den AG übergegangen sofern die Ware bei vereinbarter Selbstabholung übernommen wird oder nach Verständigung über die Fertigstellung und Möglichkeit zur Abholung nicht abgeholt wird; sofern die Ware aus Verschulden des AG nicht geliefert werden kann oder bei vereinbartem Versand an den Transporteuer übergeben wurde. Eine Transportversicherung folgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG, wobei dieser bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens mitzuwirken hat.

n jeglichen Fällen der Annahmeverweigerung oder schuldhaften Verzögerung des Versandes oder der Übergabe ist WB berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG zu lagern. WB verpflichtet sich den AG dahingehend zu informieren. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten werden dadurch nicht berührt. Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung, als auch die Gegenleistung der Sitz der WB in 5020 Salzburg.

X. Zahlungsmodalitäten

Rechnungen von WB sind grundsätzlich prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn es wurde eine andere Zahlungsvereinbarung schriftlich getroffen. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Der AG erklärt sein Einverständnis, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

Zahlungen durch den AG werden zunächst auf die älteste Forderung, dabei zuerst auf die Zinsen und dann auf das Kapital, angerechnet. Sind WB bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen erwachsen, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.

Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber WB gegen Forderungen von WB durch den AG sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Ihm ist weiters untersagt, gegen WB zustehende Forderungen abzutreten.

Sofern Skonti ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, werden die Skontofristen ab Rechnungsdatum gerechnet. Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist idR in der Auftragsbestätigung enthalten.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz angerechnet. Der AG ist außerdem verpflichtet, alle Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch die Einmahnung durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen.

Bei der Verletzung der bedungenen Zahlungsmodalitäten ist WB berechtigt, sämtliche offene Forderungen zurückzuhalten, ohne dabei mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausstehende Teilleistungen sofort fällig werden.

XI. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

Die von WB gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw. konnexer offener Nebenforderungen, wie beispielsweise Verzugszinsen oder Eintreibungskosten, in das Eigentum des AG über.

Die aus etwaigem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der AG zur Sicherung der Forderung der WB gegen den AG an WB ab. WB nimmt diese Abtretung hiermit an. Der AG hat den WB von jedem derartigen Weiterverkauf durch die gleichzeitige Übersendung der diesbezüglichen Unterlagen zu verständigen, sowie die Abtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlangen von WB ist der AG zur Verständigung des jeweiligen Drittschuldners verpflichtet.

Das Recht das Eigentum geltend zu machen und wegen Nichterfüllung des AG offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten bleibt unberührt. WB behält sich vor, beides als pauschalen Ersatz für den ihm entstandenen Schaden iSd § 1336 ABGB abzugelten, ohne dass der Schaden im Einzelfall durch WB nachgewiesen werden muss.

Der AG ist nicht berechtigt, die Ware bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt zu Verpfänden oder sie zur Sicherheit zu übereignen. WB ist von allfälligen Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzten. Der AG hat bei der Geltendmachung der Rechte des WB mitzuwirken.

Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels durch Eigentumsvorbehalt oder der Pflicht zur Forderungsabtretung ist der AG bei nachgewiesenem Verschulden zur Bezahlung einer Konventionalstrafe als pauschaler Ersatz iHv 5 % der Auftragssumme verpflichtet.

XII. Verzug, nachträgliche Unmöglichkeit

Bei der schuldhaften Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ist Verzug erst nach der wie oben vereinbarten Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus einem Lieferverzug sind insofern ausgeschlossen, als sie auf den Rechnungswert der nicht rechtzeitig gelieferten Ware beschränkt sind.

Bei Annahmeverzug des AG behält sich WB ausdrücklich vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sowie dem AG die dadurch entstandenen Schaden zu verrechnen. Soweit WB nicht einen höheren Schaden nachweislich geltend machen kann, steht ihm jedenfalls eine pauschale Abgeltung in Höhe von 30% der Auftragssumme im Sinne einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe zu.

Im Fall einer nachträglichen unverschuldeten Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB werden beide Vertragsparteien von ihren Verbindlichkeiten entbunden. WB behält es sich allerdings ausdrücklich vor, in entsprechenden Haftungskonstellationen das stellvertretende commodum geltend zu machen.

XIII. Gewährleistung

WB garantiert nur genau die in den schriftlichen Verträgen oder eigen ausgefertigten Auftragsbestätigungen schriftlich festgehaltenen Eigenschaften. WB garantiert keine darüber hinausgehenden Eigenschaften, Qualität, Merkmale oder die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung.

Für die Anzeige von Mängeln gilt § 377 f UGB. Die gelieferte oder abgeholte Ware ist sohin sofort gemäß gebotener Sorgfalt zu überprüfen und allfällige Mängel den genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend binnen 3 Werktagen ab Übernahem anzuzeigen. Das Recht auf Gewährleistung muss jedenfalls binnen 6 Monaten ab Übernahme der jeweiligen Leistung geltend gemacht werden. Das Regressrecht nach § 933 b ABGB, sowie die Anwendung der Beweislastumkehr des § 924 Satz 2 ABGB werden ausgeschlossen. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunk bereits vorhanden war.

Der AG verpflichtet sich, die gerügte Ware binnen 8 Tagen nach ordnungsgemäßer Rüge an WB zu retournieren. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht des WB.

Mängelrügen räumen dem AG kein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises ein. Bei offenkundig unberechtigten Mängelrügen, die eine umfangreiche Nachprüfung verursachen, ist WB berechtigt die Kosten der Prüfung dem AG in Rechnung zu stellen.

Sofern WB zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Wahl von WB durch kostenlose Verbesserung oder durch eine Ersatzlieferung. Der AG ist nicht berechtigt, den Mangel selbst, oder durch Dritte beheben zu lassen. Erst wenn die Mangelbehebung durch WB fehlschlägt, ist der AG berechtigt Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen iSd § 932 Abs 4 ABGB geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung des Vertrags geltend zu machen.

Die Zusage der Verbesserung eines behaupteten Mangels begründet kein Anerkenntnis.

Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet WB die dadurch entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mangelfreiheit zu ersetzten.

XIV. Haftung

Die Anwendung der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird zu Gunsten WB ausgeschlossen.

WB haftet lediglich für Schäden die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für Personenschäden. Der Ersatz ist jedenfalls mit dem Wert des jeweiligen Auftrags beschränkt. Sachschäden und Regressforderungen aus Produkthaftung werden ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit durch den AG nachgewiesen werden kann. Der Regressberechtigte hat außerdem nachzuweisen, dass der Fehler in der Sphäre des WB verursacht wurde und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Schadenersatzforderungen sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend zu machen. Eine Verlängerung dieser Frist bedarf der Schriftform.

XV. Verzicht

Der AG verzichtet ausdrücklich darauf, den nach diesen Geschäftsbedingungen zustande gekommenen Vertrag wegen Irrtum anzufechten.

XVI. Datenschutzerklärung

1. Der AG bestätigt, bereits vor Kaufvertragsunterfertigung ein Datenschutz-Informationsblatt über die wesentlichen Punkte und Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten zu haben und unter anderem über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch WB im Rahmen des Auftragsverhältnisses informiert worden zu sein. Der AG erklärt seine Einwilligung, dass WB die im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. zur weiteren Abwicklung des zugrundeliegenden Auftrages/Kaufvertrages/Werkvertrages die erforderlichen personenbezogenen Daten des AG im notwendigen Ausmaß verarbeitet. Der AG erklärt ferner seine Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an potentielle finanzierende Kreditinstitute, zuständige Behörden und Gerichte sowie alle mit der Durchführung des gegenständlichen Vertrages notwendigerweise befassten natürlichen und juristischen Personen.

2. Der AG erklärt überdies, insbesondere auch über seine Rechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch etc. im Sinne des Artikel 13f DSGVO und über die Aufbewahrungs- und Löschungspflichten in Bezug auf personenbezogene Daten durch die Vertragsverfasserin aufgeklärt worden zu sein.

XVII. Geltendes Recht, Gerichtsstandvereinbarung

Die Geschäftsbeziehungen zwischen WB und dem AG unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenverkauf wird im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse ausgeschlossen. Erfüllungsort ist 5020 Salzburg. Gerichtsstand ist sohin das sachlich zuständige Gericht in Salzburg.